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Deutsche Zollbehörde teilt mit, dass elektronische Zigaretten besteuert werden sollten

Dampf Nachrichten

Der deutsche Zoll hat den lokalen Verband für elektronische Zigaretten und Wirtschaftsbeteiligte darüber informiert, dass Tabakersatzprodukte, auch bekannt als E-Zigaretten, die vor dem 1. Juli 2022 gelistet wurden, nachversteuert werden sollten. Zudem werden alle E-Zigaretten, die sich im Besteuerungsgebiet mit ungültigen Steuernummern befinden, ab dem 13. Februar 2023 gemäß dem zusätzlichen E-Zigaretten-Steuersatz besteuert. Produktinhaber müssen schnell handeln, um die Vorschriften einzuhalten, gebrauchte Waren an ein Steuerlager zurückgeben, Steuerzeichen anbringen lassen (durch Hersteller, Importeure oder Käufer für gewerbliche Zwecke) und rückwirkende Besteuerungspflichten erfüllen. E-Zigarettenhändlern wird empfohlen, ihre Einzelhandelsverpackungen zu verbessern und zugelassene Steuerzeichen für die Nachversteuerung zu verwenden, während die Eigentümer von Steuerlagern bereits über Steuernummern verfügen müssen, um alle Steuerverpflichtungen nach der Besteuerung zu erfüllen.

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Am 28. Dezember 2022 sandte der deutsche Zoll ein Schreiben an den lokalen Verband für elektronische Zigaretten und Wirtschaftsbeteiligte mit der Mitteilung, dass Tabakersatzprodukte (d.h. „E-Zigaretten“), die vor dem 1. Juli 2022 gelistet wurden, erneut besteuert werden sollten. Sie verlangen, dass E-Zigaretten, die ihre Steuerpflichten vor dem 1. Juli 2022 nicht erfüllt haben, an ein Steuerlager zurückgegeben werden, wo Personen mit dem Recht, ein Steuerzeichen zu erhalten (Hersteller, Importeure oder Käufer für gewerbliche Zwecke), das Steuerzeichen anbringen und ihre rückwirkenden Besteuerungspflichten erfüllen können.

Dieser Artikel stellt die Verpflichtungen vor, die Produktinhaber, die in dem Mitteilungsschreiben genannt werden, so schnell wie möglich erfüllen sollten.

Besteuerung „gebrauchter Waren“

  • Gemäß Abschnitt 1b des Tabaksteuergesetzes (TabStG) sollten E-Zigaretten die im TabStG und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Steuerzahlungsregeln einhalten;
  • Ab dem 13. Februar 2023 werden E-Zigaretten, die bereits vor dem 1. Juli 2022 auf dem Markt waren (im Folgenden als „gebrauchte Waren“ bezeichnet), und alle E-Zigaretten mit ungültigen Steuernummern, die im Besteuerungsgebiet gehalten werden, gemäß dem zusätzlichen E-Zigaretten-Steuersatz besteuert.

Steuerzahlungsprozess

  • Händler stimmen zu, dass die von ihnen gewählten Steuerlagereigentümer das Recht haben, Steuerzeichen für gebrauchte Waren zu erhalten, die erneut besteuert werden. Die Steuerlagereigentümer müssen bereits über eine Gewerbesteuernummer verfügen und alle Rechte und Pflichten nach der Besteuerung übernehmen;
  • Gebrauchte Waren müssen vor dem 12. Februar 2023 an das Steuerlager zurückgegeben werden und müssen in das Aufzeichnungsbuch des Steuerlagereigners (Steuerlagerbuch und Steuernummernbuch) mit dem Vermerk „gebrauchte Waren nach Steuer“ eingetragen werden.

Anforderungen an die Stempelanbringung

  • Falls erforderlich, muss die Einzelhandelsverpackung zunächst im Steuerlager verbessert werden. Nur wenn die Einzelhandelsverpackung den Anforderungen des TabStG entspricht, kann eine Steuernummer für die Nachversteuerung verwendet werden;
  • Einzelhandelsverpackungen mit mehreren Öffnungen dürfen nicht verwendet werden. Wenn die Einzelhandelsverpackung eine zweite Öffnung hat, muss die Einzelhandelsverpackung an dieser Öffnung ausreichend repariert werden. Die Reparatur muss mit großflächigem, nicht entfernbarem Klebstoff erfolgen oder durch Verbindung mit nicht entfernbarem Sicherheitsband befestigt werden;
  • Ein Steuerzeichen muss an der einzigartigen Öffnung der Einzelhandelsverpackung angebracht werden. Ungültige Steuerzeichen sind ohne offensichtliche Beschädigung des Steuerzeichens oder der Verpackung zu entfernen.

Steuernummernbeschaffung

A. Der Steuerlagereigentümer erhält eine Steuernummer über das „Formular Nr. 1619 E-Zigaretten-Steuererklärung“, das speziell für das manuelle Ausfüllen von Steuerunterschriften für nachversteuerte E-Zigaretten vorgesehen ist.

Link: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2022/vst_nachversteuerung_substitute.html

B. Das ausgefüllte Antragsformular sollte in Form von postalischen oder elektronischen Scans an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse gesendet werden:

  • Adresse: Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle, Postfach 32 40, 32232 Bünde.
  • E-Mail-Adresse: [email protected]

C. Wenn eine Nachversteuerung nicht möglich ist, müssen einzelne Händler gebrauchte Waren bis zum 13. Februar 2023 entsorgen.

E-Zigaretten-Steuersatz

Gemäß TabStG wird der E-Zigaretten-Steuersatz zu folgenden Zeitpunkten ausgeführt:

  • Vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023: 0,16 Euro pro Milliliter;
  • Vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: 0,20 Euro pro Milliliter;
  • Vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025: 0,26 Euro pro Milliliter;
  • Ab dem 1. Januar 2026: 0,32 Euro pro Milliliter.

In letzter Zeit haben viele Mainstream-E-Zigaretten-Importmärkte ihre Aufsicht über Vertriebskanäle verstärkt, um die normale Marktordnung zu schützen. Es wird vorgeschlagen, dass relevante Unternehmen auf die Anforderungen an den konformen Export in Zielmärkte achten.

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